Allgemeine Geschäftsbedingungen der terra liquid GmbH

§1 Anwendungsbereich, Allgemeines

(1) Sämtliche Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen im Verkehr mit natürlichen oder juristische Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, nachfolgend Unternehmen genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma terra liquid GmbH, nachfolgend Verwender genannt.

(2) Bei Bestellung, Auftragserteilung jedoch spätestens mit der Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens widerspricht der Verwender. Sie gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Anerkennung.

§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verwenders sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung, nachfolgend als Leistung bezeichnet, ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verwenders oder Herstellers oder deren Erfüllungsgehilfen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung dar.

(3) Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen zu einem Vertrag und auch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei bestätigender Schriftverkehr, auch gemäß § 126 a BGB (elektronische Form) genügt. Änderungen und/oder Erweiterungen der Leistung werden zusätzlich berechnet. Der Verwender ist auch befugt, Mindermengenzuschläge bei Absenkung des Leistungsumfanges zu erheben; diese Befugnis besteht auch dann, wenn innerhalb eines vertraglich vorgesehenen Leistungszeitraumes nicht der vorgesehene Leistungsumfang erbracht werden kann.

(4) Tritt das Unternehmen vor Beginn der Ausführung des Auftrages unberechtigt von einem Vertrag zurück, ist der Verwender unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, berechtigt, 10% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(5) Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

(6) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns derartige Umstände die Lieferung/ Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den Regelwerken zulässigen Max. Temperatur zu kühlen. Entsprechendes gilt bei Frostperioden, die die Produktion des Baustoffes erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Im Falle eines Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Die für den von uns erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu begleichen.

(7) Teillieferungen sind zulässig, wenn diese schriftlich vor Angebotserstellung dem Verwender mitgeteilt wurden. Unterteilt ein Unternehmen einen Auftrag in Teilaufträge ohne schriftliche Mitteilung innerhalb von 4 Arbeitstagen vor Abruf der ersten Lieferung, kann der Verwender einen Zuschlag von 50 % auf den vereinbarten Einheitspreis berechnen.

§3 Liefer-/ Leistungsfrist Das Unternehmen hat die Pflicht die Zufahrt zur Entladestelle sicherzustellen. Sollte eine Zufahrt zur geplanten Entladestelle nicht möglich sein, trägt das Unternehmen alle Kosten die für Produktion, Transport, Material, Reinigen, Abladen und Weiterverarbeiten entstehen. Dies gilt auch für alle sonstigen Ereignisse die das Entladen für den Verwender an der Entladestelle verhindern. Die Angabe eines Liefer- oder Leistungszeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn das Unternehmen seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt beim Eintritt unvorhergesehener, außerhalb des Willens des Verwenders liegender Hindernisse, z.B. Liefer- oder Leistungsverzögerung eines Vorlieferanten. Auch vom Unternehmen veranlasste Änderungen des Leistungsbeginns und/oder Abänderung eines Leistungszeitraumes und/oder Änderung des Leistungsinhaltes führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist. Jedwede vom Verwender zu beachtende Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versand- oder Leistungsbereitschaft abgesandt ist. Das Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Die Reinigung des Lieferfahrzeuges ist zu Gewährleisten. Der Fahrer hat die Pflicht das Reinigungswasser nicht in den frisch verfüllten Flüssigboden einzuleiten. Der Fahrer des Lieferfahrzeuges hat das Recht, bei Unterlassung des Verwenders, eine Reinigungsstelle an der Entladestelle bereitzuhalten, die Weiterfahrt zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten für das Lieferfahrzeug sowie die Beeinträchtigung der Produktionsanlage trägt das Unternehmen. Das Unternehmen hat die Pflicht alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Qualität des Baustoffes nicht gefährden. Die jeweiligen Informationen erhält der Verwender über die Internetseite oder Nachfrage beim FIFB Leipzig sowie bei Nachfrage beim Verwender. Unterlässt das Unternehmen diese Qualitätssicherung, trägt es alleine die Verantwortung, der Verwender ist dann von der Haftung/ Gewährleistung ausgeschlossen. Als Abladezeit werden bei der Angebotskalkulation 15 Minuten angesetzt. Bei Überschreitung der Abladezeit über 10 Minuten, erfolgt eine Berechnung der Standzeit in Höhe von 1,55 Euro pro Minute. Das Unternehmen hat dafür die anfallenden Kosten zu tragen. Mautkosten werden in der Angebotskalkulation nicht berücksichtig. Diese wird bei Rechnungsstellung dem Kunden zzgl. einer Pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro/ Monat weiterberechnet.

§4 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen des Verwenders aus der Geschäftsverbindung zum Unternehmen erfüllt sind.

(2) Das Unternehmen ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Leistung nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsleistung im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt das Unternehmen hiermit dem Verwender bereits ab.

(3) Wird die Leistung vom Unternehmen be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Das Unternehmen erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem der vom Verwender gelieferten Sache entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verwender bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verwender auf Verlangen des Unternehmens Sicherheiten nach Wahl des Verwenders freigeben.

(5) Der Verwender ist erst nach seinem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen.

§5 Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Das Unternehmen ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, grundsätzlich verpflichtet, die Leistung ab Lieferung des Verwenders abzunehmen.

(2) Bleibt das Unternehmen mit der Annahme der Leistung länger als 14 Tage ab Erhalt der Ware in Rückstand, ist der Verwender nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 12Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn das Unternehmen die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nicht im Stande ist.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit Annahme der Leistung auf das Unternehmen über. Reagiert das Unternehmen auf eine Bereitstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Tagen durch Erklärung seiner uneingeschränkten Annahmebereitschaft oder wird die Annahme verweigert, so geht die Gefahr deszufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit Ablauf des fünften, auf den Zugang folgenden Tages, im Falle der Verweigerung mit Zugang der entsprechenden Verweigerungserklärung auf das Unternehmen über.

§6 Gewährleistung

(1) Das Unternehmen hat die Leistung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verwender unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Übliche Maß- und Gewichtsabweichungen stellen keinen Mangel dar. Der Verwender fakturiert, sofern es auf das Gewicht ankommt, auf der Grundlage des von ihm auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelten Gewichts bzw. ermittelten Volumens. Dem Unternehmen ist der Nachweis einer abweichenden Gewichtsermittlung auf eigene Kosten gestattet.

(2) Unterlässt das Unternehmen diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

(3) Für mangelhafte Vorleistungen eines vom Unternehmen beauftragten Dritten haftet der Verwender nicht. Ihn trifft, sofern er eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat, insoweit keine Prüfungspflicht.

(4) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche nach Wahl des Verwenders auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung hat das Unternehmen das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn der dritte Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

(5) Der Verwender leistet Gewähr für eigene Lieferungen und Leistungen für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.

§7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto incl. Lieferung des Verwenders. Auf sämtliche Preise wird die jeweils gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Für Mindermengen unter 6,0 m³/ 8,5m³ Lieferumfang werden 20 Euro/m³ berechnet.

(2) Berücksichtigt der Verwender Änderungswünsche des Unternehmens die außerhalb der Auftragsbestätigung liegen, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt. Der Verwender ist sofern Änderungswünsche oder Umstände aus der Risikosphäre des Unternehmens zur Reduktion, einer Leistung innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums führen, auch zur Erhebung eines Mindermengenzuschlages und zur Festlegung dessen Berechnung nach billigem Ermessen berechtigt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangt (§ 288 Absatz 2 BGB).

(4) Die Aufrechnung durch das Unternehmen ist, sofern die Aufrechnungsforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ausgeschlossen.

(5) Das Unternehmen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der behauptete Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§8 Haftung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Verwender haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Soweit die Haftung des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung und daraus resultierender Körperschäden begründet wird, ist die Haftung des Verwenders ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(5) Die Haftung des Verwenders beschränkt sich im Übrigen auf tatsächlich entstandene Schäden, der Höhe nach, soweit Gegenteiliges nicht bestimmt ist, auf den dem Unternehmen in Rechnung gestellten Preis. Der Verwender haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, mittelbare oder andere geschäftliche Folgeschäden, selbst wenn der Verwender über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Der Verwender haftet nicht für Schäden, die auf Ansprüchen Dritter basieren.

(6) Jedwede Haftung für außerhalb des Verantwortungsbereiches des Verwenders liegende, sonstige technische Fehler wird ausgeschlossen

§9 Erfüllungsort und Gerichtstand

(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen des Verwenders ergebenden Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Zahlungspflichten des Unternehmens, ist Birkweiler.

(2) Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz. Der Verwender ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz des Unternehmens zuständig ist.

§10 Anzuwendendes Recht Einbeziehung und Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Unternehmen selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.

§11 Bereitstellungsflächen Werden Bereitstellungsflächen (Mischplätze) von Dritten der terra-liquid GmbH zur Verfügung gestellt, so sind die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Anlagenbetreibers darf nicht eingeschränkt werden. Sollte es dennoch zu Einschränkungen kommen die nicht der Anlagebetreiber zu verantworten hat, haftet derjenige der die Fläche zur Verfügung gestellt hat. Der entgangene Umsatz ist in voller Höhe zu erstatten. Für Schäden die an der Fläche, Zufahrten, angrenzende Bauwerke oder Anlagen durch die gewöhnliche. Geschäftstätigkeit entstehen, haftet nicht der Anlagenbetreiber. Für Schäden die grob fahrlässig und nicht durch die gewöhnlichen. Geschäftsstätigkeit entstehen haftet der Anlagenbetreiber.

§12 Schlussbestimmungen Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Das Unternehmen und der Verwender sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

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